Es kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, ob der Strafkläger die von ihm geltend gemachten psychischen Folgen des Vorfalls in rechtsgenügender Weise glaubhaft gemacht hat. Nach Ansicht der Kammer ist nämlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Strafkläger mit Verfügungen vom 16. Dezember 2020 (PEN 21 331, pag. 487 ff.) und 21. Dezember 2020 (PEN 21 284, pag. 461 ff.) nicht länger als Zivilkläger in den damals noch getrennt geführten Verfahren zugelassen wurde. Mangels Stellung als Zivilkläger unterblieb in Folge eine Beweisführung über die allfällig erlittenen psychischen Folgen des Strafklägers.