in einzelnen Fällen kann eine solche jedoch nicht ausgeschlossen werden (MAZ- ZUCCELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9 ff. zu Art. 116). Die dargelegten theoretischen Ausführungen erhellen, dass in Bezug auf die zu beurteilenden Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs eine Opferstellung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, ob der Strafkläger die von ihm geltend gemachten psychischen Folgen des Vorfalls in rechtsgenügender Weise glaubhaft gemacht hat.