Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Schwere sein; ob dies der Fall ist, hängt von den gesamten konkreten Umständen ab (BGE 129 IV 95 mit Verweis auf BGE 128 I 218 E. 1.2; BGE 125 II 265 E. 2). Das Opfer hat die Schädigung im Sinne von Art. 116 StPO glaubhaft zu machen (BGE 134 IV E 3.4). Manche Straftaten führen fast begriffsnotwendig zu einer relevanten Beeinträchtigung der körperlichen oder der sexuellen (und daneben oft auch der psychischen Integrität, wobei die vorliegend relevanten Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs nicht darunterfallen. Nötigung und Amtsmissbrauch führen demgegenüber grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität,