Weiter habe er, wie erwähnt, kein Strafantrag gestellt, womit auch Art. 427 Abs. 2 StPO keine Grundlage für eine erstinstanzliche Kostenauferlegung darstellen würde (pag. 1231). Gemäss dem seit dem erstinstanzlichen Urteil neu eingeführten Art. 138 Abs. 1bis StPO sind das Opfer und seine Angehörigen in keinem Fall zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet. Als Opfer gilt dabei die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Schwere sein;