Auch im Falle eines Freispruchs könne die Rück- und Nachzahlung vom Strafkläger nicht verlangt werden, zumal Art. 30 Abs. 3 OHG auch zum Tragen komme, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden könne (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Selbst wenn die Opferstellung vorliegend verneint werden würde, könnten dem Strafkläger mangels Konstituierung als Zivilkläger keine Verfahrenskosten, zu welchen die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung gehören würden, auferlegt und folglich auch keine Rück- und Nachzahlungspflichten verfügt werden. Weiter habe er, wie erwähnt, kein Strafantrag gestellt, womit auch Art.