98 sei. Der Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages habe keinen Einfluss auf seine Opferstellung im Verfahren. Der Strafkläger habe zudem mehrfach im Verfahren ausgeführt, er habe während der Verfolgungsjagd Panik gehabt. Seit dem Vorfall habe er keine berufliche Tätigkeit ausüben können und leide aufgrund der gefallenen Schüsse noch immer an Albträumen. Auch im Falle eines Freispruchs könne die Rück- und Nachzahlung vom Strafkläger nicht verlangt werden, zumal Art.