Der Amtsmissbrauch werde demgegenüber nicht genannt. Ein Schusswaffeneinsatz mit dem Gefahrenpotential einer Körperverletzung oder Schlimmerem habe jedoch durchaus eine Verletzung der physischen und psychischen Integrität zur Folge. Dem Strafkläger wäre angesichts des Schusswaffeneinsatzes das Recht zur Stellung eines Strafantrages wegen Körperverletzung zugekommen, womit seine Opferstellung offensichtlich erfüllt