_ machte in oberer Instanz geltend, der Strafkläger sei auch im Falle von Freisprüchen nicht zur Rück- und Nachzahlung der amtlichen Entschädigung zu verpflichten. Die Vorinstanz habe dem Strafkläger fälschlicherweise keine Opferstellung zugesprochen und ihn in Folge zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet. Der Tatbestand der Nötigung werde in den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) als opferrechtlich relevanter Straftatbestand geführt. Der Amtsmissbrauch werde demgegenüber nicht genannt.