im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 14’807.80 und das volle Honorar auf CHF 17'917.60. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es ist einzig über das Rückforderungsrecht sowie die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 (a)StPO zu befinden. Rechtsanwältin H.________ machte in oberer Instanz geltend, der Strafkläger sei auch im Falle von Freisprüchen nicht zur Rück- und Nachzahlung der amtlichen Entschädigung zu verpflichten.