KAG ist dieser Betrag nicht zu beanstanden. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'249.65 (inkl. Auslagen und MWSt). 17.5 Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers 17.5.1 In erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin H.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 14’807.80 und das volle Honorar auf CHF 17'917.60.