unterliegt jedoch den gleichen Kürzungen wie zuvor diejenigen der Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 (vgl. E. 17.2.2 und 17.3.2 hiervor). Die für die Berufungsverhandlung (inkl. mündliche Urteilseröffnung) veranschlagte Zeit von 8.50 Stunden wird um 0.50 Stunden auf 8.00 Stunden gekürzt. Ebenfalls wird der geltend gemachte Aufwand von 20 Minuten für die Nachbetreuung des Klienten angesichts des Verfahrensausgang als obsolet erachtet. Die Position ist entsprechend zu streichen. Im Ergebnis erfährt die Kostennote von Rechtsanwalt F.________ für den Zeitraum bis Ende 2023 keine Kürzungen.