17.4 Entschädigung für die private Verteidigung des Beschuldigten 3 17.4.1 In erster Instanz Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 28'156.35 zugesprochen. Auch diese von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung ist angemessen und wird angesichts des Verfahrensausgangs bestätigt. 17.4.2 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt F.________ mit Kostennote vom 21. Januar 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'415.80 geltend (pag. 1250 ff.).