Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 wird die Kostennote um 2 Stunden gekürzt, woraus auch eine Abweichung der geltend gemachten Mehrwertsteuer resultiert. Unter Berücksichtigung der erfolgten Kürzungen resultiert eine Entschädigung von total CHF 7'132.10 (inkl. Auslagen und MWSt). In Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KAG ist dieser Betrag nicht zu beanstanden. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten 2 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'132.10 (inkl. Auslagen und MWSt). 17.4 Entschädigung für die private Verteidigung des Beschuldigten 3 17.4.1