Rechtsanwalt D.________ begründet den geltend gemachten Aufwand ebenso über den Zeitaufwand, bezeichnet zusätzlich aber sowohl die Bedeutung der Streitsache als auch die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich. Folglich ist auch hier der geltend gemachte Zeitaufwand zu überprüfen. Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ unterliegt den gleichen Kürzungen wie zuvor diejenige der Verteidigung des Beschuldigten 1 (vgl. E. 17.2.2 hiervor). Somit wird die für die Berufungsverhandlung (inkl. mündliche Urteilseröffnung) veranschlagte Zeit von 9.00 Stunden um 1.00 Stunde auf 8.00 Stunden gekürzt.