Wie in den theoretischen Ausführungen dargelegt, bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, aber auch der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Die berechnete Entschädigung von CHF 7'085.95 ist in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 KAG angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'085.95 (inkl. Auslagen und MWSt). 17.3 Entschädigung für die private Verteidigung des Beschuldigten 2 17.3.1