begründet den geltend gemachten Aufwand nur mit dem Zeitaufwand. Folglich ist insbesondere dieser zu überprüfen. Der geltend gemachte Aufwand wird als angemessen erachtet und gibt nur zu wenigen Bemerkungen Anlass. Es wird die für die Berufungsverhandlung veranschlagte Zeit von 10.50 Stunden (inkl. mündliche Urteilseröffnung) auf die effektive Dauer von 8.00 Stunden gekürzt.