BSG 168.811). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 17.1.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung