Nach Art. 6 Abs. 2 VKD können in Verfahren mit mehreren Beteiligten die Höchstansätze jedoch überschritten werden. Die Beschuldigten werden oberinstanzlich vollumfänglich freigesprochen. Sie gelten somit als obsiegend und haben demnach keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6’000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VKD) dem Kanton Bern aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung an den Strafkläger als Anschlussberufungsführer erachtet die Kammer als nicht angezeigt.