Die Beschuldigten werden vorliegend wie in erster Instanz freigesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 13'072.45 (Beschuldigter 1: CHF 3'934.65; Beschuldigter 2: CHF 3'934.65; Beschuldigter 3: CHF 5'203.15) hat folglich der Kanton Bern zu tragen. 16.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).