Die Kosten für die jeweilige Voruntersuchung wurden dem betreffenden Beschuldigten zugewiesen; wobei die Kosten für die gemeinsame Voruntersuchung betreffend die Beschuldigten 1 und 2 hälftig aufgeteilt wurden. Der auf den Beschuldigten 1 entfallenden Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten beträgt somit CHF 3'934.65, derjenige für den Beschuldigten 2 ebenfalls CHF 3'934.65 und derjenige für den Beschuldigten 3 CHF 5'203.15. Infolge der ergangenen Freisprüche auferlegte die Vorinstanz die jeweiligen Verfahrenskosten sodann dem Kanton Bern. Die Beschuldigten werden vorliegend wie in erster Instanz freigesprochen.