93 Die Verfahrenskosten für das Hauptverfahren teilte die Vorinstanz je zu einem Drittel, ausmachend CHF 1'466.65, auf die drei Beschuldigten auf. Die Kosten für die jeweilige Voruntersuchung wurden dem betreffenden Beschuldigten zugewiesen; wobei die Kosten für die gemeinsame Voruntersuchung betreffend die Beschuldigten 1 und 2 hälftig aufgeteilt wurden.