Die Schussabgabe war für den Beschuldigten 3 in diesem Moment das einzige mögliche Mittel um die Fahrt des Strafklägers zu stoppen. Die für den Strafkläger entstandene Gefährdung durch etwaige Abpraller steht dabei in keinem Missverhältnis zu vom Beschuldigten verfolgten öffentlichen Interessen. Die Verhältnismässigkeit des Handelns des Beschuldigten 3 ist nach dem Gesagten zu bejahen. 15.3 Fazit Der Beschuldigte 3 ist von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, freizusprechen. VI. Kosten und Entschädigung