Der Strafkläger hatte durch die der Schussabgabe vorangehende Fluchtfahrt sein sicherheitsgefährdendes Potential in offensichtlicher Weise manifestiert und der Beschuldigte 3 durfte angesichts des nicht den gewünschten Erfolg gebrachten «Klemmens» des Strafklägers auf dem Parkplatz sowie dessen bereits vorgenommenen Drei-Punkte-Wendemanövers davon ausgehen, dass dieser seine Flucht in gleicher Weise fortsetzen würde. Die Schussabgabe war für den Beschuldigten 3 in diesem Moment das einzige mögliche Mittel um die Fahrt des Strafklägers zu stoppen.