Die Kammer gelangt zum selben Schluss wie die Vorinstanz. Der Beschuldigte 3 zielte aus nächster Nähe auf die Felge respektive den Reifen des Fahrzeugs des Strafklägers. Er schoss in jenem Moment, als er sicher war, das anvisierte Ziel zu treffen, was ihm auch im Wesentlichen gelang (pro Memoria: ein Schuss traf die Felge des anvisierten linken Vorderrads und der andere schlug in den Spoiler direkt links daneben ein, vgl. E. 12.4 hiervor und PEN 21 284, pag. 288 ff.). Er liess sich im Weiteren nicht zu waghalsigen Schüssen aus zunehmender Distanz auf das Hinterrad des Personenfahrzeugs des Strafklägers hinreissen.