Das Gericht erkennt demnach, dass der Beschuldigte 3 die beiden Schüsse mit der nötigen Sorgfalt auf das Fahrzeug abgab und das Risiko für einen Kollateralschaden hinreichend minimiert war. Der Sachschaden am Fahrzeug sowie das geringe Risiko eines Kollateralschadens stehen in keinem Missverhältnis zu den öffentlichen Interessen, namentlich dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch bei einem begründeten Verdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie zahlreicher Vergehen und Verbrechen gegen das Strassenverkehrsgesetz als auch dem Rechtsgüterschutz der weiteren Verkehrsteilnehmenden.