Hiernach wird der Schusswaffeneinsatz gegen ein flüchtiges Motorfahrzeug immer den Grundsätzen für den Waffengebrauch gegen Personen unterstellt. Ausnahmen sind lediglich Schüsse auf Pneus aus kürzester Distanz (je nach Fähigkeit des Schützen zwei bis maximal zehn Meter) auf ein stehendes oder anrollendes Fahrzeug. Entgegen der Vorbringen der Strafklägervertretung kann bei einer Schussdistanz von maximal zwei bis drei Metern, und damit deutlich unter der Obergrenze von zehn Meter, die Schussabgabe auch auf eine «schnell anrollendes» Fahrzeug abgegeben werden.