Im Beweisverfahren wurde aufgezeigt, dass der Beschuldigte 3 nur so viele Schüsse auf das Fahrzeug abfeuerte, wie er sich sicher war, das anvisierte Ziel (linkes Vorderrad) auch zu treffen. Sein überlegtes Handeln manifestiert sich dabei insbesondere in seinem nachvollziehbar dargelegten Verzicht, weitere Schüsse abzugeben, da er gemäss eigener Aussage diese aufgrund der zunehmenden Distanz und Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Strafklägers nicht mehr habe verantworten können (vgl. E. 12.4 hiervor). d) das Ziel