Das Verhalten zeigt, dass die Schussabgabe nicht unkontrolliert, sondern bewusst und gezielt erfolgt war. Weitere Schüsse auf das beschleunigende Fahrzeug und damit aus grösserer Distanz hat der Beschuldigte 3 nicht abgegeben. In Korrektur zur vorinstanzlichen Abhandlung ist anzuführen, dass sich gemäss der vorgenommenen Beweiswürdigung das Fahrzeug des Strafklägers im Moment der Schussabgabe bereits wieder vorwärts bewegte. Am Ergebnis ändert dies indes-