c) die Schussabgabe i.e.S. Die Schussabgabe erfolgte zur Mittagszeit und bei guter Witterung. Die Sichtverhältnisse waren ungetrübt. Der Beschuldigte 3 hat gemäss eigenen Aussagen einen vorbehaltenen Entschluss gefasst. Der Beschuldigte 3 hat damit nicht aus einem Reflex geschossen. Die beiden Schüsse wurden einzeln und nicht als Doublette abgegeben. D.h. auch, dass der Beschuldigte 3 das zurücksetzende Fahrzeug «erneut» anvisierte und sich entschied, zu schiessen. Für den zweiten Schuss hat sich der Beschuldigte 3 abdrehen müssen. Das Verhalten zeigt, dass die Schussabgabe nicht unkontrolliert, sondern bewusst und gezielt erfolgt war.