Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit i.e.S.) Nach dem Gesagten verfolgte der Schusswaffeneinsatz sicherheits- und gerichtspolizeiliche Zwecke. Diese öffentlichen Interessen sind generell, aber auch im konkreten Fall, hoch zu gewichten. Demgegenüber steht der Zwangsmitteleinsatz selbst und die davon ausgehende Gefahr für den Privatkläger, dessen Eigentum sowie Dritte. Dies lässt sich in folgende Aspekte unterteilen: