derrad. Alles andere ist nicht schlüssig. D.h. aber auch, dass die Distanz zum Hinterrad grösser und damit die Gefahr für Fehlschüsse grösser war als beim Vorderrad. Damit wäre die Schussabgabe auf das Hinterrad weniger geeignet gewesen, den Strafkläger zu stoppen, als auf das Vorderrad. Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass die Abgabe von zwei Einzelschüssen erforderlich war.