90 gleich geeignet, da bereits den mündlichen Aufforderungen anzuhalten nicht gefolgt wurde. Für die Abgabe eines Warnschuss’ als milderes Mittel bestand vorliegend keine Zeit (vgl. Ziff. IV./4.1.2. der Urteilsbegründung). Der Einwand der Strafklägervertretung, der Beschuldigte 3 hätte auf das Hinterrad schiessen sollen, was gleich geeignet, aber für den Strafkläger risikoärmer gewesen wäre, überzeugt nicht. Der Beschuldigte 3 hat gemäss eigenen Aussagen aus einer Distanz von maximal zwei bis drei Metern geschossen. Intuitiv hat er das am nächsten liegende Ziel anvisiert – somit das Vor-