Erforderlichkeit Ein anderes, gleich geeignetes, milderes Mittel stand den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 zuerst versuchte, das Fahrzeug auf dem Parkplatz zu «klemmen», was offensichtlich nicht gelang. Die Beschuldigten 1-3 versuchten gestikulierend den Strafkläger zu deuten, anzuhalten. Diese Massnahme blieb ohne Erfolg. Auch die «Bedrohung» durch die Waffe, wie es der Beschuldigte 3 wiederholt nannte, hat den Strafkläger nicht dazu veranlasst, von seiner Wegfahrt abzusehen. Die Abgabe eines Warnrufs war vorliegend nicht