Dritte seien durch den Flüchtenden nicht ernsthaft gefährdet gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 3.). Ebenso erklärte das Bundesgericht die dreifache Schussabgabe auf das (Dreirad-) Fahrzeug flüchtender Wilderer als unverhältnismässig, da die Schussabgabe erst erfolgte, als sich das Dreiradfahrzeug entfernt hatte, womit von den Flüchtenden keine Gefahr für den Polizisten ausging. Zudem seien die Wilderer bereits identifiziert gewesen und hätten von der Ortspolizei angehalten werden können. Ein zweifacher Entzug der polizeilichen Anhaltung ohne Verdacht auf eine schwerwiegende Straftat rechtfertige keinen Schusswaffeneinsatz (BGE 99 IV 253 E. 2.b.).