Vor der Schussabgabe erfolgte ein (erneuter) Warnruf (BGE 94 IV 5 E. 2). Dahingegen taxierte das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil die Schussabgabe mit einem Maschinengewehr auf den Flüchtenden als unverhältnismässig, da der zu Fuss Fliehende auch durch einen koordinierten Polizeieinsatz (zivile Patrouillenfahrzeuge seien vor Ort gewesen) hätte gestoppt werden können. Ausgangspunkt für die Gefährdung durch den Flüchtenden sei eine Beziehungsproblematik gewesen. Dritte seien durch den Flüchtenden nicht ernsthaft gefährdet gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 3.).