Aus der Kasuistik des Bundesgerichts ist bekannt, dass die (dritte) Schussabgabe auf den Bereich des Führersitzes eines flüchtigen Fahrzeuges, dessen Führer zuvor seine Identität nicht bekannt gab und die Flucht ergriff, unverhältnismässig war (BGE 111 IV 113 E. 5). In einem älteren Entscheid bejahte das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit einer Schussaufgabe bei einer Distanz von 15 Metern auf einen angehaltenen Jugendlichen, der einen Polizisten angegriffen hatte und einen zweiten Fluchtversuch unternahm. Vor der Schussabgabe erfolgte ein (erneuter) Warnruf (BGE 94 IV 5 E. 2).