oder gar Tötung des Verfolgten nur dann sein, wenn der Durchsetzung des Strafanspruchs im konkreten Fall ein grösseres Gewicht beizumessen ist als dem Abwehrrecht des Betroffenen (DONATSCH/KELLER, a.a.O., N. 39, mit Verweis auf BGE 136 I 87 E. 4.4).