Der Schusswaffeneinsatz ist «ultima ratio» (DONATSCH/KELLER, a.a.O., N. 20, vgl. insb. auch HERI, a.a.O., N. 23 für den Schusswaffeneinsatz gegen Personen). Bei der Überprüfung, ob eine Schussabgabe verhältnismässig ist, sind verschiedene Aspekte zu beachten (vgl. auch DONATSCH/KELLER, a.a.O., N. 16): a) das konkrete Zwangsmittel (Treffererwartung, Munition) und dessen Wirkung, b) die Fähigkeiten des Schützen, dieser muss insbesondere eine entsprechende Ausbildung genossen haben «trained in the use of firearms» (EGMR Bubbins gegen das Vereinigtes Königreich von Grossbritannien, Nr. 50196/99, 15.3.2005, N. 150), c) die Schussabgabe i.e.S. und d) das Ziel.