23 aPolG konkretisiert den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und führt aus: Von mehreren geeigneten Massnahmen haben die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden diejenige zu treffen, welche die einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (Abs. 1 [Eignung]). Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann (Abs. 3 [Erforderlichkeit]). Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Miss-