Mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 15.2.2 diente der Schusswaffeneinsatz durch den Beschuldigten 3 primär dem Rechtsgüterschutz der Verkehrsteilnehmenden. 15.2.5 Verhältnismässigkeit Theoretische Grundlagen zur Verhältnismässigkeit Das polizeiliche Handeln muss verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sein (Art. 5 Abs. 2 zweiter Teilsatz BV). Art. 23 aPolG konkretisiert den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und führt aus: