15.2.4 Öffentliche Interessen (Art. 5 Abs. 2 BV) Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen (Art. 5 Abs. 2 erster Teilsatz BV). Darunter fällt einerseits und historisch betrachtet der Polizeigüterschutz. Andererseits lassen sich öffentliche Interessen aus den staatlichen Sachaufgaben gewinnen. Der Schusswaffeneinsatz durch den Beschuldigten 3 liegt im Interesse der staatlichen Strafverfolgung und diente überdies dem Rechtsgüterschutz der Verkehrsteilnehmenden (namentlich der körperlichen Integrität und des Eigentums).