Ergänzend gilt aus Sicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass gemäss wiederholten Aussagen des Beschuldigten 3, dieser nach dem Verlassen des zivilen Patrouillenfahrzeuges den Strafkläger mit der Schusswaffe «bedroht» habe. Der Strafkläger selbst erklärte, dass er eine gezogene Schusswaffe wahrgenommen habe. Der Strafkläger musste angesichts der vorangehenden Verfolgungsfahrt damit rechnen, dass die Kantonspolizei diese auch einsetzen werde. Die Schussabgabe war somit nicht gänzlich unvorhersehbar.