Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 wollten sie den Strafkläger «klemmen» d.h. durch taktisches (Zu-)Parkieren von der Wegfahrt hindern (pag. 91 f., Z. 115, Z. 148 und Z. 173), was aufgrund der offenen, örtlichen Gegebenheiten aber nicht glückte (vgl. Skizzen der Beschuldigten pag. 066, 095 und 170). Unmittelbar nach dem Anhalten auf dem Parkplatz setzte der Strafkläger mit seinem Fahrzeug zurück und die Flucht fort. Die Beschuldigten 1-3 gaben an, etwas verbalisiert zu haben. Auch der Strafkläger bestätigte, dass die Beschuldigten 1-3 mit Handbewegungen ihn aufforderten anzuhalten.