ZH) ein milderes Mittel zur gezielten Schussabgabe auf einen Gegenstand oder eine Person. Eine Ausnahme vom Prinzip der vorgängigen Warnung kann gemacht werden, wenn für eine vorgängige Warnung keine Zeit bleibt (TIEFENTHAL, a.a.O., N. 25; ebenso DONATSCH/KELLER, a.a.O., N. 83 zu §17 PolG Kt. ZH).