88 Mit dem Warnruf soll der betroffenen Person die Gelegenheit gegeben werden, der polizeilichen Massnahme zu befolgen. Es wird ihr damit der Ernst der Lage sowie mögliche Konsequenzen eines Ungehorsams der polizeilichen Massnahme vermittelt (sog. Prinzip der vorgängigen Warnung; vgl. TIEFENTHAL, a.a.O., N. 24). Der Warnruf oder der Warnschuss ist daher im Sinne der Verhältnismässigkeit (DONATSCH/KELLER, a.a.O., N. 81 zu §17 PolG Kt. ZH) ein milderes Mittel zur gezielten Schussabgabe auf einen Gegenstand oder eine Person.