_ davonfuhr, war für den Beschuldigten 3 erkennbar, dass der Strafkläger seine Flucht fortsetzen würde. Damit wäre bei unveränderter Fahrweise weiterhin eine Gefahr für Leib und Leben Dritter gegeben gewesen. Der Beschuldigte 3 setzte somit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die Schusswaffe vordergründig präventiv und nicht repressiv ein. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführte, ist das Vorgehen des Beschuldigten 3 so oder anders von Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 aPolG abgedeckt. Warnruf Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.