Entscheidend ist allein, dass eine Gefahr für Leib und Leben für Dritte aus einem unmittelbar bevorstehenden oder sich im Gange befindlichen, gefährlichen Angriff besteht (DONATSCH/KELLER, Schusswaffengebrauch, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, S. 188). Da sich der Strafkläger der versuchten Anhaltung durch die Beschuldigten auf dem Parkplatz durch ein zielgerichtetes Drei-Punkte- Wendemanöver entzog und im Zeitpunkt der Schussabgabe bereits wieder vorwärts bewegte und in Richtung .________ davonfuhr, war für den Beschuldigten 3 erkennbar, dass der Strafkläger seine Flucht fortsetzen würde.