Angesichts der Fahrweise des Strafklägers bestand eine unmittelbare drohende Gefahr für Leib und Leben für die übrigen Verkehrsteilnehmenden. Entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ist dabei unbeachtlich, dass es zuvor zu keiner konkreten Gefährdung einer Drittperson gekommen ist (pag. 1231); dies ist angesichts der Fahrweise des Strafklägers einzig dem Zufall zu verdanken. Entscheidend ist allein, dass eine Gefahr für Leib und Leben für Dritte aus einem unmittelbar bevorstehenden oder sich im Gange befindlichen, gefährlichen Angriff besteht (DONATSCH/KELLER, Schusswaffengebrauch, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, S. 188).