Es wurde jedoch ebenfalls bereits (mehrfach) ausgeführt, dass sich die Verfolgung in verschiedene Phasen aufteilte und sich mit andauernder Fahrt auch die von den Beschuldigten mit der Verfolgung beabsichtigten Ziele verschoben (vgl. E. 10.10 und 13.6.3 hiervor). Im Moment der Schussabgabe auf dem Parkplatz und der damit bezweckten Anhaltung stand für den Beschuldigten 3 nicht mehr der anfängliche Verdacht auf einen Betäubungsmittelhandel, sondern die vom Strafkläger ausgehende Gefahr für Dritte im Vordergrund (vgl. auch E. 12.4 hiervor). Angesichts der Fahrweise des Strafklägers bestand eine unmittelbare drohende Gefahr für Leib und Leben für die übrigen Verkehrsteilnehmenden.