Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nahmen die Beschuldigten die Verfolgung des Strafklägers aufgrund eines begründeten Anfangsverdacht für Betäubungsmittelhandel auf. Dies wurde bereits im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. E. 9.5 hiervor). Es wurde jedoch ebenfalls bereits (mehrfach) ausgeführt, dass sich die Verfolgung in verschiedene Phasen aufteilte und sich mit andauernder Fahrt auch die von den Beschuldigten mit der Verfolgung beabsichtigten Ziele verschoben (vgl. E. 10.10 und 13.6.3 hiervor).